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Marineoberstabsarzt Dr. Walter Weispfenning

Tragisches Schicksal im Spannungsfeld Arzt - Offizier.
 

von Prof. Dr. med. Hans-Joachim Maurer
Flottenarzt d.R. a.D.

für das Web redigiert und ergänzt von Harry C. Redner

aus dem Deutschen Soldatenjahrbuch 1998, Schild Verlag, München








ein großes Bild hat 33 KBUnwillkürlich ergibt sich bei Erörterung eines mehr als 50 Jahre zurückliegenden Ereignisses die Frage: Wem nützt es ?, die mit einem Zitat von Haensel beantwortet werden soll: "Soll man sich überhaupt noch mit Nürnberg beschäftigen? Darf man sich nicht darauf beschränken, festzustellen, daß die Öffentlichkeit über die Nürnberger Prozesse eigentlich nichts weiß, oder weniger als nichts: viel Falsches, aber auch gar keine weitere Aufklärung mehr wünscht, und den Endstrich unter dieses schmerzliche Kapitel ziehen will ? Es ist unmöglich, auch wenn wir lässig sein wollten, die unbequemen Schatten lassen sich so einfach nicht verdrängen. Die Tiefenpsychologie warnt vor dem Versuch, sie in den Kellern des Unterbewußtseins einzumauern, der reinliche Mensch muß auch in diesen Tiefen Ordnung schaffen." Dieser Hinweis gilt auch für den Prozeß gegen den Kommandanten von U-852 und vier Besatzungsmitglieder im Herbst 1945; dabei hätte keine Strafe ausgesprochen werden dürfen, es sei denn, es hätte zur Tatzeit ein entsprechendes Gesetz bestanden; die Neufassung des Britischen Militär-Strafrechts hinsichtlich Kriegsverbrechen erfolgte erst im Juni 1945 (s. b. Cameron) und die Aufstellung des sog. Londoner Protokolls war im August 1945 für das IMT, Berlin mit dem Prozeßort Nürnberg abgeschlossen. Interessant ist, daß das BritMilStrRecht zwar Kriegsverbrechen kennt, diese aber keinesfalls moralisch wertet (s. b. Cameron).

Jeder Sanitätsoffizier (SanOffz) befindet sich schon im Frieden, vielmehr aber noch im Krieg im Spannungsfeld Arzt - Offizier. SanOffz und San Personal waren in Reichs- und Kriegsmarine und in der Marine der Bundeswehr zumindest bis 1979 Kombattanten (Luther, 1979), deren Waffengebrauch durch den Staat bestimmt werden mußte (Brockhaus Encyklopädie, 1990). SanOffz und -Personal werden bei entsprechender Kennzeichnung durch die Genfer Konvention (Internationales Komitee vom Roten Kreuz - JKRK) geschützt, ebenso wie Lazarette, LazSchiffe und andere SanEinrichtungen. SanOffz und SanPersonal sowie SanEinrichtungen sind aber an Bord von Kriegsschiffen derart integriert, daß der Schutz des Roten Kreuzes sowohl theoretisch als auch praktisch illusorisch ist ! Diesem Umstand wird in der Genfer Konvention weder vor noch nach dem Zweiten Weltkrieg Rechnung getragen, in der auch der Waffengebrauch durch SanOffz und SanPersonal nicht geregelt, kodifiziert ist, vor allem nicht im Hinblick auf den Gebrauch von Offensiv-Waffen, deren Definition nach Nehring bisher noch keineswegs befriedigend geklärt ist. Werden z. B. LazSchiffe für Truppenzwecke eingesetzt wie britischerseits im Zweiten Weltkrieg (Colher; MacLean), verlieren sie diesen Sonderstatus und werden zu normalen Handelsschiffen.

In ähnlicher Weise verliert1 ein SanOffz, der zu einer "Offensiv-Waffe" greift, seinen Status als Kombattant1 und wird zum Angehörigen der Fechtenden1 Truppe.  Daß im Seekrieg die Zeichen der Internationalen Kommission vom Roten Kreuz (IKRK) keinen Schutz bieten, beweist die Laconia-Affäre" (Peillard, 1963) ebenso wie die Versenkung deutscher LazSchiffe (s. b. DeZaya; Schadewaldt; Schmoeckel). Neben der Genfer Konvention (M.Dv.435/II) gilt für MarSanOffz wie auch MarSanPers ohne Einschränkung, abgesehen von medizinischen Belangen, die M.Dv.49, nach der der Kommandant uneingeschränkt Vorgesetzter jedes eingeschifften Offiziers, Unteroffiziers usw. ist.

 Der Autor Hans-Joachim Maurer, kommt hier offensichtlich ins "Schleudern" - wie er selbst im 2. Absatz ausführt, wurde das Sanitätspersonal
      bis 1979 als Kombattanten, also als kämpfende Truppenteile, geführt. Daher müßte in dem obigen Absatz sinngemäß so ausgeführt werden, daß
      der "Nichtkombattanten"-Status nur solange zutrifft, wie sich das SanPersonal als solcher verhält und erkennbar ist .... "Nicht-Kombattant" ist
      der SanOffz oder anderes SanPersonal nur im Falle eines Einsatzes in der Verwundetenhilfe, in der Eigenschaft als Arzt und/oder Sanitäter.
      Verwenden Angehörige dieses Personals Waffen ("Offensivwaffen"), die nicht nur dem reinen Eigenschutz bzw. dem Schutz der anvertrauten
      Verwundeten dienen, bzw. setzen diese eben nur zu diesem Zweck ein, so gelten sie automatisch und unverzüglich als Kombattanten und werden
      auch wie diese behandelt.


Der U-Bootkrieg begann 1939 auf Weisung Hitlers, des ObdM, GroßAdm. Raeder, und des FdU, Kpt zS u. Kornmodore Dönitz, nach der Prisenordnung, von der nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden durfte (Dönitz). Demgegenüber hatte Churchill als 1. Lord der Admiralität befohlen, nachts alle (!) Schiffe im Skagerrak ohne Warnung zu versenken; ferner sollten gesichtete U-Boote gemeldet und wenn möglich bekämpft - die britischen Handelsdampfer wurden seit Kriegsbeginn bewaffnet - oder gerammt werden (Brennecke, 1956). Wie schon im Ersten Weltkrieg (s. b. Simpson), wurden auch im Zweiten Weltkrieg schiffbrüchige U-Bootfahrer be- und erschossen (Brennecke; Frhr. v. Salis-Soglio; Peillard, 1970; Gannon; Richardson; Schmoeckel u. a.), ein mit Rot-Kreuz-Flagge "bewehrtes" U-Boot wurde gebombt (Peillard, 1963). Während der "Athenia"-Fall (s. b. Hessler; Peillard, 1970; Rohwer/Huemmelchen) auch nach Kriegsende keine größere Bedeutung erlangt hat, wurde Kptlt. Eck (34), Kommandant U-852, mit vier seiner Besatzungsangehörigen, wie eingangs erwähnt, im Herbst 1945 im Hamburger Curio-Haus vor ein britisches Kriegsgericht gestellt. Die Prozeßakten wurden später von Gameron im Rahmen einer von Sir David Maxwell Fyfe herausgegebenen Reihe "War Crime Trials" veröffentlicht; das Studium dieser Prozeßakten wirft grundsätzlich folgende Fragen auf:

1. Warum (überhaupt) wurde der Prozeß geführt ?

2. Warum wurde der Prozeß erst 1945 und nicht schon während des Krieges nach Bekanntwerden des Geschehens geführt ?

3. Welche Rechtsgrundlage wurde angewandt ?

4. Wurde der Prozeß fair geführt ?

5. Wurden die Strafmaße rechtlich korrekt bestimmt?
 

Die Einstellung von Cameron und Sir David Maxwell Fyfe (5. b. Cameron) ist scharf gegen die deutsche Marine gerichtet, wie Vorwort, Einleitung und Anmerkungen klar erkennen lassen. Die "Peleus"-Affäre wurde auch in Romanform von Griffin dargestellt als "An Operational Necessity".
 
 

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Zur Person: Der spätere MarObStA Dr. Walter Weispfenning trat 1936 in die Kriegsmarine ein und wurde entsprechend seines schon fortgeschrittenen Studiums nach Grundausbildung und Segelschulschiff der Crew 32 zugeteilt. Von 1940 bis 1942 gehörte er als Gruppen- und 1941/42 zusätzlich als Sportoffizier der Marineärztlichen Akademie an, zunächst in Kiel (Kdr.: MarStA Dr. Ernst Stutz, m.d.F.d.G.b.; FlA Dr. Aloys Evers), dann in Tübingen (Kdr.: F1A/AdmA Dr. Greul). Nach chirurgischer Weiterbildung wurde Dr. Weispfenning zur U-Bootwaffe komrnandiert, schließlich als Bootsarzt auf U-852 (Kdt.: Kptlt Eck).

Während seines Studiums, vor Eintritt in die Kriegsmarine war Dr. Weispfenning Angehöriger der Corps "Rhenania",Tübingen und "Teutonia", Marburg im Kösener S.C.
 
 

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Der Fall: U-852 (Typ IX D 2) lief am 18.1.1944 von Kiel über Kristiansand durch die Färöer-Island-Enge in den Südatlantik. Bei der Einweisung vor Antritt der Fahrt wurde Eck von einem Asto (Admiralsstabsoffizier) des BdU, KKpt Schnee, u. a. darauf hingewiesen, wenn möglich, Trümmer versenkter Schiffe zu beseitigen, um die Ortung aus der Luft zu erschweren oder zu verhindern; in dem von Eck zu durchlaufenden Seegebiet westlich Afrika waren kurz zuvor drei hochdekorierte Kommandanten mit ihren Booten nach Luftortung gebombt und versenkt worden (s. b. Hessler; Rohwer/Huemmelchen). Der Marsch verlief bis in Aquatorhöhe ohne schwerwiegende Ereignisse, wenn auch nicht ohne Spannungen.

Am 13.3.1944 wurde auf 00°20´S, 09°30´ W der griechische Dampfer "Peleus" versenkt; auf den Trümmern wurden Schiffbrüchige festgestellt. Eck lief zunächst ab, kehrte aber, wahrscheinlich eingedenk des Hinweises von Schnee, nach etwa 45 min wieder zurück, um die Trümmer zu versenken und so Boot und Besatzung zu sichern und seinen Auftrag ohne Feindortung erfüllen zu können. Die Trümmerbeseitigung sollte durch MG-Feuer und Handgranaten erfolgen. Eck ein großes Bild vom Dampfer Peleus hat 122 KBnahm dabei gegebenenfalls Verwundung und Tötung Schiffbrüchiger in Kauf im Hinblick auf Erfüllung seines Befehls (law of war). Den an Oberdeck befindlichen MarObStA Dr. Weispfenfing und MtrObGfr Schwender befahl Eck Maschinengewehrfeuer auf die Trümmer zu eröffnen; gemäß M.Dv.49 mußten beide diesen Befehl befolgen, auch der Bootsarzt. Dr. Weispfennings MG hatte nach wenigen Schüssen Ladehemmung, die vom 2. Wachoffizier (WO), Lt zS Hoffmann, beseitigt wurde, der dann das MG übernahm. Schwender wurde nach kurzem Schießen vom Leitenden Ingenieur (LI), Kptlt (Ing) Lenz (36), abgelöst. Nach einer weiteren Versenkung wurde U-852 im NW-Indik gebombt und auf Sokotra an Land gesetzt; die im Wasser schwimmenden und an Land steigenden Schiffbrüchigen wurden aus der Luft beschossen, wobei Hoffmann schwer verwundet wurde. Das Kriegstagebuch U-852 wurde nicht vernichtet, sondern gerettet.

Der Prozeß: Auch nach dem neugefaßten BritMilStrRecht hätte, wenn überhaupt, nur der Kommandant vor Gericht gestellt werden dürfen, nicht jedoch die befehlsausführenden Besatzungsmitglieder (s.b.Cameron, App.), da kein Befehl seitens BdU oder Seekriegsleitung bestand, Schiffbrüchige zu bekämpfen. Ganz im Gegenteil konnten ObdM, GroßAdm Raeder, und BdU, Adm Dönitz, Hitler 1942 mehrfach davon abhalten, entsprechende Befehle zu geben, in besonders eindrücklicher Form geschah dies durch Dönitz nach der "Laconia" -Affäre, als er Hitler veranlaßte, den schon gegebenen Befehl wieder zurückzunehmen (s. b. Topp, 5. 93).
 
 

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U-862, ebensfalls Typ IX D2, Schwesterboot von U-852
Foto: U-Bootarchiv/Schild Verlag München

In den Artikeln 441 - 443 des BritMilstrRechts werden Taten und Handlungen aufgeführt, die als Kriegsverbrechen angesehen werden: Kriegsverbrechen meint eine Verletzung der Gesetze (nicht näher definiert; der Autor.) und der Gebräuche (nicht näher definiert; der Autor) des Krieges worunter u. a. Schießen auf unverteidigte Orte, Mißbrauch der Rote-Kreuz-Flagge und -Zeichen sowie andere Verletzungen von Genfer Konvention oder Haager Landkriegsordnung verstanden werden (s. b. Cameron, App. 1 u. II; Laternser, S. 118). Für die Besatzungsangehöngen von U-852 hätte aber folgender Passus gelten müssen (!): "Es ist jedoch wichtig festzustellen, daß Wehrmachtangehörige, die solche Verletzungen der genannten Gesetze (s.o.) des Krieges begehen, die entweder von ihrer Regierung oder von ihrem Kommandeur (Kommandanten; der Autor) befohlen worden sind, keine Kriegsverbrecher sind und daher nicht vom Feinde bestraft werden können. Er kann gegebenenfalls die anordnenden Stellen oder die Kommandeure (Befehlshaber; der Autor), die für derartige Befehle verantwortlich sind, bestrafen, sofern sie in seine Hand fallen." Im Hinblick auf die Definition von "Kriegsbräuche" (s. o.) lehnte das Gericht einen entsprechenden Vortrag von GeschwRichter d. R. Dr. Todsen ab, während das IMT FlRichter Kranzbühler gestattete, diesen Begriff für den Seekrieg 1939/45 anhand eines Affidavit von Adm Ch. Nimitz und von Unterlagen der Royal Navy darzustellen und damit, GroßAdm Dönitz, und U-Bootwaffe vom Vorwurf "Kriegsverbrechen" und "Vergehen gegen die Menschlichkeit" frei zu bekommen (s. b. Kranzbühler; Peillard, 1963; Taylor). Diese erhebliche Einschränkung der Rechte von Angeklagten und Verteidigung sowie die Nicht-Ladung der Kronzeugen1 - drei überlebende Besatzungsmitglieder der "Peleus" - beruht auf der Kombination von BritMilStrRecht und dem sog. Londoner Protokoll (s. b. Pemsel; Taylor); einerseits kann das Gericht über Ladung von Zeugen, Vorlage von Akten/Unterlagen, Beweise beschließen, andererseits wurde anders als beim IMT neben einem Richter-Anwalt (judge advocate) eine Jury eingeführt. Neben den schon erwähnten Nachteilen fiel besonders die verweigerte Vorladung der "Kronzeugen"1 ins Gewicht, die im Kreuzverhör hätten aussagen müssen, wo sie sich z. Zt. der Trümmerbeschießung befunden hatten (vgl. Laternser, 1990). Erfahrungsgemäß befinden sich Schiffbrüchige nach 45 Minuten genügend weit von dem versenkten Schiff entfernt (s. b. Alman; Brennecke, 1956; Schmoeckel u.a.).

1    Der Kronzeuge spielt im angelsächsischen Prozeß eine u.U. entscheidende Rolle, da er sowohl Ankläger wie auch Verteidiger
      unter Eid Rede und Anwort stehen muß; dies wäre in diesem Fall außerordentlich wichtig gewesen.


Weiter wurde die Frage der Verhältnismäßigkeit weder erörtert, geschweige denn vom Gericht geprüft, d. h. die Inkaufnahme von Verwundung oder Tötung Schiffbrüchiger gegenüber der Sicherung von Boot und Besatzung sowie Erfüllung des Auftrags. Darüber hinaus fällt die Erzwingung der Aussage Schnees besonders ins Gewicht, denn der britische Verteidiger, Major Lermon, hatte sowohl Gericht wie Ankläger und den Zeugen Schnee mehrfach eindringlich darauf hingewiesen, es würde bei einer Aussage zugunsten Ecks zu einer Selbstbezichtigung Schnees kommen; Richter, Richter-Anwalt und Ankläger gingen auf die Einlassung Lermons nicht ein, sondern "bohrten" bis zur Aussage Schnees: "Ich würde es nicht getan haben." (s. b. Cameron, 5. 65-72; vgl. Herlin). Dr. Weispfennings Kreuzverhör durch Ankläger und Verteidiger ergab unzweifelhaft, daß er bis zur Ladehemmung nur auf Trümmer geschossen hatte, Rettungsboote, Flöße oder Schiffbrüchige hatte er nicht festgestellt ! Zwei Punkte wurden von Richter Anwalt und Ankläger mehrfach aufgegriffen: Die fälschlich angenommene Nicht-Kombattanten-Stellung1 als MarSanOffz und der Schutz des Roten Kreuzes, der, wie eingangs schon erwähnt, an Bord von Kriegsschiffen illusorisch ist. Richter, Richter-Anwalt, Ankläger und 2 Mitglieder der Jury waren Angehörige der Royal Army und daher nicht vertraut mit "Gebräuchen des Seekriegs" und mit den Verhältnissen an Bord eines Kriegsschiffs, insbesondere U-Boots; inwieweit die beiden britischen Seeoffiziere und die beiden griechischen Seeoffiziere mit den "Seekriegsgebräuchen" ihrer eigenen Marinen vertraut waren, muß offen gelassen werden, da die Beratung der Jury ohne Protokoll vor sich geht.

1    der Webmaster: siehe hierzu auch die Anmerkung oben


Nach Ehlebracht liegen aber bei der britischen Admiralität Kriegstagebücher mit Beschießung von Schiffbrüchigen und Versenken von Rettungsbooten vor. Im Anschluß an die Beweisaufnahme stellte Prof. Dr. Wegner die völkerrechfliche Situation des Seekriegs, insbesondere des U-Bootkriegs ausführlich dar (vgl. Sohler), ohne jedoch "Kriegsbräuche" (usages of war), Gesetze des Krieges (law of war) oder Kriegführung allgemein (warfare) zu erläutern. Der Begriff "Operative Notwendigkeit" (operational necessity) wurde nur kurz gestreift. Major Lermon, der britische Verteidiger, führte aus: Gesunder Menschenverstand läßt es sowohl für Offiziere wie Mannschaften sehr schwer erscheinen, zu erkennen, ob sie Kriegsverbrechen begehen und daß sie in jedem Fall unter unmittelbarer Drohung einer Bestrafung handeln, wenn sie einen Befehl nicht befolgen; daraus ergibt sich, daß im Hinblick auf Gerechtigkeit, im Ganzen gesehen, die Tendenz dahingehend besteht, Kriegsverbrechen gegenüber Einzelnen (individuals) nicht zu verfolgen (Wheaton, Ed. 1944, p 586L; zit. von Lermon). Darüberhinaus hätte den vier Besatzungsangehörigen bewußt sein müssen (!), daß es sich um einen "Mordbefehl" gehandelt hätte, was jedoch keinem der Angeklagten nachgewiesen werden konnte, auch nicht im Kreuzverhör.  Lermon wies ferner darauf hin: "Wenn Sie (das Gericht - der Autor) entscheiden, daß ein Befehl eines Vorgesetzten keine Verteidigung ist, versetzen Sie den Einzelnen in folgende unmögliche Situation: gehorcht er dem Befehl nicht, kann er unmittelbar darauf erschossen werden, gehorcht er aber, kann er vor ein Gericht gestellt und wegen eines Kapitalverbrechens, Kriegsverbrechens angeklagt werden."
        Vor den Plädoyers der Verteidiger beharrte der Ankläger, Colonel Halse, auf "Kriegsverbrechen" lehnte gegenüber Eck eine Operative Notwendigkeit ab und ging nicht auf die Frage der Verhältnismäßigkeit ein, ein Befehlsnotstand der vier Besatzungsangehörigen (s. b. Lermons Ausführungen) wurde ausgeschlossen. Dr. Weispfenning gegenüber betonte Halse die Verwerflichkeit seines Handelns, da er doch unter dem Schutz des Roten Kreuzes gestanden hätte und als Arzt nicht hätte zu einer "Offensiv-Waffe" (vgl. Nehring) greifen dürfen. Die Situation von SanPersonal an Bord eines Kriegsschiffes schien ihm als Heeresoffizier völlig fremd (?) zu sein. Die von GeschwRichter d. R. Pabst, Verteidiger von Dr. Weispfenning, Hoffmann und Schwender, vorgetragene "Notlage" (state of emergency) wurde von Ankläger, Richter-Anwalt und Richter abgelehnt. Die Jury: Brigadier R. M. Jerram, Commodore D. Young-Jamieson, R. N., Captain Sir Roy Gill, R. N. R., Lieutnant-Colonel H. E. Piper, R. A., Captain E. Matpheros, R. Hell. N. und Commander N. I. Sarris, R. Hell. N., befand alle Angeklagten für "schuldig". Daraufhin wurden Eck, Dr. Weispfenning, Hoffmann zum Tode durch Erschießen, Lenz zu lebenslänglicher Haft und Schwender zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. In seinem Plädoyer für eine Strafmilderung führte Dr. Pabst aus, daß eine Verweigerung des Schießbefehls Gehorsams- verweigerung bedeutet hätte (vgl. M. Dv. 49): Wenn die Angeklagten bestraft werden, können sie nur wegen ihrer Loyalität zu ihrem Kommandanten und untereinander bestraft werden. Gemeinsam haben sie täglich und stündlich ihr Leben aufs Spiel gesetzt. Gemeinsam waren sie den harten Forderungen ausgesetzt, denen sie ständig unterworfen waren. Gemeinsam stehen sie jetzt vor Ihnen und erklären: Wir haben weder aus Grausamkeit noch aus Lust am Töten gehandelt, sondern aus Loyalität unserer soldatischen Pflicht, gegebene Befehle auszuführen. Wenn wir gefehlt haben, dann nicht aus bösem Willen oder auf Grund von Charakterfehlern, sondern weil wir keinen anderen Weg für uns zum Handeln sahen Das Gericht, Heeresoffiziere, bestätigte nach einer Beratung von 58 Minuten. die zuvor gefällten Urteile.

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Kptlt. Eck, Lt. z.S. Hoffmann, Dr. Weispfenning, Kptlt. (Ing) Lenz und Mtr-OGfr. Schwender
auf der Anklagebank während des Prozesses im Curio-Haus, Hamburg 1945
Foto: U-Bootarchiv/Schild Verlag München

Eck, Dr. Weispfenning und Hoffmann wurden nach Ablehnung ihrer Gnadengesuche erschossen, Schwender und Lenz nach wenigen Jahren aus der Haft entlassen. Dr. Pabst hatte sich während des Prozesses bitter bei Kranzbühler über die Prozeßführung beklagt, ohne aufgrund des Anwaltsgeheimnisses Einzelheiten anzugeben und hat sich wenige Monate nach Prozeßende erschossen (Kranzbühler, 1994/96). Während des Prozesses hatte der Richter Kranzbühler untersagt, Aufzeichnungen zu machen (Kranzbühler, 1994/96) !
 
 

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Diskussion: Da kein Kriegsgerichtsverfahren gegenüber einem britischen Seeoffizier bekannt ist, der wegen eines gleichen oder auch nur ähnlichen Vorgehens: Beschießung von Schiffbrüchigen, Versenkung von Rettungsbooten oder -Flößen, wie es in der Literatur für die alliierten Marinen beschrieben worden ist (s. b. Bremner; Brennecke; De Zaya; Ehlebracht; Frhr. v. Salis-Soglio; Gannon; Hartmann; Nöldeke u. Hartmann; Hirschfeld; Klähn; Peillard, 1970; Richardson; Schadewaldt, 1961, 1990; Schmoeckel; Winter u.a. vor ein Kriegsgericht gestellt worden ist (s. auch Schwinge), bedeutet der Prozeß gegen Eck und vier seiner Besatzungsmitglieder eine flagrante Verletzung der Genfer Konvention (s. M. Dv. 435/11) !

Die eingangs gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

ad 1)    der für die U-Bootwaffe einzig dastehende Fall wurde höchstwahrscheinlich militärstrafrechtlich
            behandelt, um eine juristische Handhabe gegen GroßAdm Dönitz vor dem IMT zu bekommen.

ad 2)     Der Prozeß wurde in einer Kombination von BritMilStrRecht in seiner Fassung von 1945
             (s. b. Cameron, App.) und sog. Londoner Protokoll vom August 1945 (s. b. Pemsel; Taylor u. a.)
             durchgeführt: Neben Richter-Anwalt und Jury (BMStrR) wurden die Rechte von Angeklagten und
             Verteidigern erheblich eingeschränkt, wie schon erwähnt, und die Zulassung von Beweismaterial
              u. a. allein dem Richter überlassen (s. b. Pemsel; Taylor u. a.) !

ad 3)     Der Prozeß wurde nicht fair geführt ! Der Antrag Dr. Todsen, usages of war, d. h. Kriegsbräuche
             im Seekrieg 1939/45 darzulegen, wurde ebenso nicht zugelassen, wie die Ladung der Kronzeugen,
             drei gerettete Besatzungsmitglieder der Peleus" abgelehnt wurde, deren Vernehmung unter Eid hätte
             zeigen können, wo sich Rettungsboote und Schiffbrüchige bei der Trümmerversenkung befunden hatten.
             Die "Rettung" des Kriegstagebuchs U-852 legt sehr nahe, daß sich Eck keines Verstoßes gegen die
             Kriegsbräuche 1939/45 im Seekrieg bewußt war.
                        Die Betonung des Schutzes durch das Rote Kreuz bzw. die Genfer Konvention gegenüber
             Dr. Weispfenning beweist nur die Unkenntnis von Gericht, Ankläger und Jury (trotz der 4 Seeoffiziere)
             von den Verhältnissen an Bord von Kriegsschiffen; die Integration von Mar-SanOffz und -Personal
             sowie der SanEinrichtungen macht jeden Schutz illusorisch, selbst wenn Mensch und Material durch
             das Rote Kreuz gekennzeichnet wären !

ad 4)      Selbst wenn die Todesstrafe Ecks auf Grund des BntMilStrRechts gerechtfertigt gewesen wäre, hätten
             die vier Besatzungsmitglieder nicht verurteilt werden dürfen ! Dies wurde erst möglich durch die zusätzliche
             Anwendung des Londoner Protokolls, das den Befehlsnotstand nicht gelten ließ, abgesehen von den schon
             erwähnten weiteren Einschränkungen. Hinsichtlich der Position von Dr. Weispfenning wurde nicht berücksichtigt,
             daß er keineswegs Nicht-Kombattant, sondern vielmehr Kombattant war; selbst wenn er zu einer "Offensiv-Waffe"
             gegriffen hätte, hätte er unter Verzicht auf den ohnehin fraglichen Schutz von Genfer Konvention und
             Rotem Kreuz als Angehöriger der "fechtenden Truppe" eingestuft werden müssen analog der Umstufung
             von militärisch mißbrauchten LazSchiffen. Der Vorwurf, sich infolge Mißachtung von Genfer Konvention
             und Rotem Kreuz nicht korrekt verhalten zu haben, war nicht berechtigt ! Schließlich wurden sehr
             unterschiedliche Strafmaße bei gleichen Taten festgesetzt: Dr. Weispfenning und Hoffmann Todesstrafe
             und Schwender und Lenz Haft, ohne daß auf Grund der Verhandlung Unterschiede hinsichtlich der
             jeweiligen Tat herausgearbeitet werden konnten. Eine irgendwie plausible Begründung für diese
             zweifelhafte Strafzumessung findet sich nicht (s. b. Cameron).

ad 5)     Nachdem die Unterlagen (KTB; Affidavits) wie auch die Aussagen der Besatzungsmitglieder von U-852
            (s. b. Cameron) bereits 1944 vorgelegen hatten, hätte der Prozeß schon Ende 1944, spätestens zu Beginn
             1945 durchgeführt werden können, selbst wenn das gleiche Ziel: Belastung von GroßAdm Dönitz, hätte
             erreicht werden sollen. Die möglicherweise vorhandenen Skrupel auf Grund des BritMilStr-Rechts und
             der Genfer Konvention über die Behandlung Kriegsgefangener konnten erst durch die Einführung des
             sog. Londoner Protokolls überspielt werden (vgl. Schwinge).
                        Die grundsätzlichen Einwände gegen den "Eck-Prozeß" entsprechen denen gegen das IMT
             (Cönot; Graf Schwerin v. Krosigk; Hankey; Heydecker, Leeb; Laternser; Lener; Leverkühn; Maser;
             Saunders; Smith u. a.) und er ist cum grano salis Vorläufer einer Siegerjustiz" (Pemsel; Stödter u. a.).
                        Im Gegensatz zum "Eck-Prozeß" konnte Kranzbühler (1949) vor dem IMT Kriegsbräuche im
              See-, insbesondere U-Bootkrieg auf Grund eines Affidavit von Adm Cli. Nimitz und von Unterlagen
              der britischen Admiralität darlegen und erläutern und damit Dönitz und die U-Bootwaffe von allen
              Vorwürfen entlasten (s. b. Conot; Heydecker, Leeb; Maser; Morison; Peillard; Saunders; Schmoeckel;
              v. Preradovich sowie Taylor, 5.465/466 u. 475/476). Jeder Vortrag einer Entlastung durch die Angeklagten
              bzw. ihre Verteidiger wurde vom Gericht abgelehnt. Hinsichtlich des Schuldspruchs durch die Jury, ein
              Protokoll wird verfahrens-entsprechend nicht geführt, ist es fast unverständlich, daß die 4 Seeoffiziere
              (R. N., R. N. R., R. Hell. N.) die Kriegsbräuche ihrer eigenen und der anderen alliierten Marinen nicht
              gekannt haben sollen; zumindest hätten sie die völkerrechtswidrige Versenkung der französischen
              Kriegsschiffe in Oran und Mers-el-Kebir durch VAdm Sommervilles Verband mit tausenden von Toten (!)
              kennen und im Hinblick auf die Schuldig-Sprechung berücksichtigen müssen (vgl. Schwinge).

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U-852 gebombt und auf Land gesetzt (Insel Sokotra, NW-Indik)
Foto: U-Bootarchiv/Schild Verlag München

Dr. Weispfennings Verhalten wurde und wird oft in pharisäerhafter Weise kritisiert; im Nachhinein zu sagen: "Das war falsch" oder "Das hätte ich nicht getan" ohne in einer gleichen oder ähnlichen Lage gewesen zu sein, ist einfach, aber: Zwischen der heftigen Gemütsbewegung des handelnden Menschen und der ruhigen Stimmung des Lesers, welchem diese Handlung vorgelegt wird, herrscht ein so widriger Kontrast, liegt ein so breiter Zwischenraum, daß es dem letzteren schwer, ja unmöglich wird, einen Zusammenhang nur zu ahnen. Es bleibt eine Lücke zwischen dem historischen Subjekt und dem Leser, die alle Möglichkeit einer Vergleichung oder Anwendung abschneidet (Schiller). Trotzdem bleibt die Frage, warum überhaupt hat Dr. Weispfenning geschossen ? Außer der Befolgung des Befehls des Kommandanten liegt keine Äußerung zu dieser brennenden Frage vor; Lackner hat sich zu diesem Problem aus theologischer Sicht folgendermaßen geäußert: "Hier verliert sich unsere Beurteilung in dem Dunkel der menschlichen Seele, die nur Gott erhellen kann. Das aber ist keiner öffentlichen Bekundung mehr zugänglich, sondern jedes Menschen ureigenste Verantwortung ... In diesem Sinne wäre das Ganze ein Lehrstück für Kommende ..." Das ganze Verfahren war weder rechtsphilosophisch entsprechend Ulpian noch kriegsrechtlich (vgl. Genfer Konvention (M.Dv.435/II; Schwinge) berechtigt, selbst wenn nur das Verhalten von VAdm Sommerville in Betracht gezogen würde: "Now1 the decision has been taken and our feelings have no further place in the matter. The job is fairly and squarely in our hands and I  intend it to be done with thoroughness"; diese "Operation Katapult" wird von Tute so charakterisiert: "Es2 war eine schmutzige Arbeit, aber sie war befohlen und mußte getan werden".
 

1    "Die Entscheidung ist jetzt gefallen und unsere Gefühle haben jetzt keinen weiteren Raum mehr. Das Unternehmen ist gerecht und fest in
      unserer Hand und ich beabsichtige, es mit Gründlichkeit durchzuführen ..."
2    "it was dirty work but it was ordered and had to be done"


Zu dem Prozeß hat sich vor wenigen Jahren v. Mansteins Verteidiger (Leverkühn) Lord Paget in einem Leserbrief, insbesondere zum Urteil wie folgt geäußert (zit. b. Ehlebracht): Das Urteil gegen Eck und seine Offizierskameraden war `murder´"; diesem Urteil eines hochangesehenen britischen Juristen ist nichts mehr hinzuzufügen !

Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den MarObStA Dr. Weispfenning ergibt sich doch die Frage, ob ein MarSanOffz Funktionen, Tätigkeiten außerhalb seines medizinischen Bereichs überhaupt übernehmen und durchführen darf, z. B. Wache gehen, "verfangen" des Funkoffz, Schießen auf Minen, Übernahme des Kommandos eines U-Boots nach Ausfall des Kommandanten (s. b. Bauer; Hartmann; Nöldeke u. Hartmann; Lüth u. a.). Durfte ein StA (LW) bei Rudel als Bordschütze fliegen (Fraschka; Rudel) ? Durfte sich Niemöller im Krieg aus seiner KZ-Haft heraus freiwillig zur KM (U-Bootwaffe) melden (Martini) ? Dürfen ordinierte Geistliche als Soldaten mit der Waffe dienen, wie geschehen (s. b. Niesel; Zahrnt) ?

Schließlich zeigt der Prozeß gegen Dr. Weispfenning auch das Problem des (Mar)SanOffz auf, das Spannungsfeld Arzt - Offizier, zu dem so unterschiedliche Positionen bezogen werden können wie von Maurer, Schadewaldt oder im Gegensatz zu beiden Riedesser. Aber alle philosophischen, theoretischen Erwägungen, Überlegungen können in Ruhe getan werden, während die von Dr. Weispfenning geforderte Entscheidung unmittelbar ad hoc getroffen werden mußte (vgl. Schiller; Lackner).
        Analog zur Rehabilitation Deutscher, die nach dem Krieg in der UdSSR auf Grund unzureichender, unfairer Gerichtsverfahren verurteilt worden sind, sollte auch Großbritannien, vertreten durch die Admiralität, den Prozeß gegen Eck, Dr. Weispfenning, Hoffmann, Schwender und Lenz noch einmal unter Berücksichtigung der herausgearbeiteten Fehler aufrollen; unter Beiziehung der inzwischen vorliegenden Literatur sollte es zu einer Korrektur des Urteils von 1945 kommen können.
        Diese Empfehlung ist auch rechtsphilosophisch begründet, da sonst ein völkerrechtswidriges Unternehmen wie "Operation Katapult" (s. b. Schwinge), dies war dem Verbandschef VAdm Sommerville durchaus bewußt (!) und das Verhalten gegenüber schiffbrüchigen Gegnern seitens der alliierten Marinen als "usages of war" im Gegensatz zu dem Einzelfall "Eck" ungeahndet bleiben würden. Es sollte der Grundsatz gelten: Gleiches Recht für alle. Analog zum Fall von KKpt Merten, der einen inkorrekt gekennzeichneten VichyTanker versenkt hatte (Merten) wäre es wahrscheinlich auch nach einer glücklichen Rückkehr von U-852 zu einer (Kriegsgerichts-)Verhandlung beim BdU gekommen, um etwaige Vorwürfe zu klären.
 
 

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Zusammenfassung: Die Affäre U-852 - Versenkung der "Peleus" - wird an Hand der von Cameron veröffentlichten Prozeßakten dargestellt, wobei auf die Trümmerversenkung besonders hingewiesen wird. Der Prozeß wurde nicht fair geführt, da auf Grund der Kombination des Britischen Militärstrafrechts mit dem sog. Londoner Protokoll (IMT) die Rechte von Angeklagten und Verteidigern erheblich eingeschränkt waren, z. B. Ablehnung der Ladung der Kronzeugen zum Kreuzverhör, der Darlegung von Kriegsbräuchen im Seekrieg 1939/45. Gegenüber dem Bootsarzt, MarObStA Dr. Weispfenning, erfolgte keine Berücksichtigung seines Status als Kombattant sowie des an Bord von Kriegsschiffen illusorischen Schutzes durch Genfer Konvention bzw. Rotes Kreuz und fehlende Definistion des Begriffes "Offensiv-Waffe". Erörterung des Spannungsfeldes Arzt - Offizier. (Es gilt meine) Empfehlung, den Prozeß noch einmal aufzurollen, um das Urteil analog "zum Vorgang" in Rußland zu revidieren, zumal die Maßnahmen Ecks als Kommandant U-852 durchaus im Rahmen der von den Alliierten geübten "usages of war" liegen.

Schlußbemerkung des Autors:

"Es muß auf das Ende einer jeden Angelegenheit gesehen werden, wie sie nämlich einmal ausgehen wird." (Herodot).
 
 

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Anmerkungen:

Den Herren 0. Kranzbühler, FJ. Richter a. D., RA, E. Topp, VAdm a. D., Dipl-Ing., Dr. H. Gillner, MarStA a. D. und Dr. Fh. Otto, MarStA a. D. bin ich für ihre Hinweise und Ratschläge bei der Arbeit am Manuskript zu großem Dank verpflichtet.
 
 

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Kptlt. Eck stellt im Juni 1943 in Bremen sein neues Boot, U-852, feierlich in Dienst
 
 
 
 
 

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